Verkaufs- und Lieferbedingungen

HAMPP Transport & Logistik GmbH (Stand April 2020)

 

I. Anwendbarkeit

Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.  Gegenbestätigungen sowie Einkaufsbedingungen des Bestellers - unter Hinweis auf die seinerseits formulierten Geschäftsbedingungen - wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich und rechtsverbindlich bestätigen. Insbesondere für den Fall, daß der Besteller in seinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte Abwehrklausel formuliert hat, gelten, um im weitesten Sinne eine gegenseitige Aufhebung zu vermeiden, hinsichtlich der nachstehenden Eigentumsvorbehalte unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als bevorrechtigt. Auch diesbezüglich sind Abweichungen insbesondere nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich und rechtsverbindlich bestätigen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt auch für mündliche oder telefonische Absprachen. Sollten diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden, rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen hiervon unberührt und wirksam. Das gleiche gilt, sollte sich bei den Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen. An Stelle der unwirksamen Bedingung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die der am nächsten kommt, was mit den Geschäftsbedingungen gewollt ist oder wir nach dem Sinn und Zweck gewollt haben würden, sofern der Punkt bedacht worden wäre. Beruht die Unwirksamkeit einer Bedingung auf einem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten.

II. Lieferbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für Art und Umfang unserer Lieferungen ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung - auch mit Bezug auf das Folgende - maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung beinhalteten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Preise gelten frei Haus bzw. Bahn-/Poststation oder ab Werk - je nach Vereinbarung - ausschließlich Versicherung, Zoll und Einfuhrnebenabgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

3. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung oder der Mitteilung unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über. (Siehe hierzu auch IV.)

4. Mehr- oder Minderlieferungen müssen wir uns auf Grund der reinen Auftrags- bzw. Sonderanfertigung vorbehalten, und zwar: bis 100 Stück 20%, bis 300 Stück 20%, bis 500 Stück 15%, bis 1.000 Stück 10% und über 1.000 Stück bis zu 5%.( Dies gilt ausschließlich bei Verpackungen aus Voll- Wellpappe )

Der Besteller erkennt solche Mengenabweichungen ausdrücklich an. Die Höhe des Mehr- oder Minderaufwandes wird analog berechnet

5. Außerdem sind Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit zulässig. Bei Aufträgen auf Termin sind wir außerdem berechtigt, Teilmengen oder die gesamte bestellte Menge vorab zu fertigen.

6. Sollten sich die Kosten insbesondere auf dem Rohstoffsektor zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ändern, so können die Preise entsprechend angepasst werden. Falls sich deshalb die bestätigten Preise um mehr als 10% erhöhen, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag unverzüglich zurückzutreten, jedoch hat er diesen Rücktritt spätestens innerhalb 3 Tagen seit Bekanntgabe der Preiserhöhung gegenüber uns schriftlich zu erklären.

7. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.

8. Grundsätzlich sind unsere genannten Termine und Fristen unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei schriftlich vereinbarten Leistungszeiten handelt es sich aber nicht um Fixtermine im Sinne des § 361 BGB, es sei denn, daß diese als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Liefertermine und Lieferfristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der schriftlichen Bestätigung durch uns und dem Eingang einer eventuell vereinbarten Zahlung.

Leistungsverzögerungen, die bei uns oder unseren Unterlieferanten durch höhere Gewalt eintreten, berechtigen uns, die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Beendigung der Störung hinauszuschieben, oder aber wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der höheren Gewalt stehen behördliche Eingriffe, Rohstoffschwierigkeiten, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, Verkehrsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, und alle sonstigen Ereignisse gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. In Fällen eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muß, vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muß schriftlich durch Einschreiben gesetzt werden und beginnt mit dem nachgewiesenen Zugang des Nachfristverlangens bei uns. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Der Eintritt und die Höhe des Schadens bedarf des Nachweises durch den Besteller.

Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

9. Hat sich der Besteller verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Menge einer Ware abzunehmen, so bleibt er zur Abnahme und Bezahlung der nicht abgenommenen Menge auch nach Ablauf der Frist verpflichtet. Bei solchen und bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf der Frist unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zuzüglich Lagerkosten wegen Nichterfüllung zu fordern. Nicht abgenommene oder nicht abgerufene Mengen lagern auf Gefahr und Kosten des Bestellers. (Siehe hierzu auch IV.)

10. Handels- sowie branchenübliche oder unter Beachtung üblicher Sorgfaltspflicht technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen Größen einschließlich Maße, Gewichte, Stärken und Farben müssen wir uns vorbehalten, auch gegenüber Vorlagemustern. Außerdem sind wir berechtigt, aus terminlichen und/oder produktionstechnischen Gründen Ware mit einer anderen als üblichen Materialzusammensetzung zu liefern und zum bestätigten Preis zu berechnen, sofern dadurch vereinbarte Qualitätsanforderungen nicht unterschritten werden. Bei entsprechender Lieferung mit hochwertigeren Kriterien als bestellt, sind wir bei Folgelieferungen oder Anschlussaufträgen nicht daran gebunden.

11. Die Rücknahme verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.( Verpackungen aus Voll-Wellpappe )

12. Klischees und Werkzeuge (Bandstahlschnitte) sowie sonstige spezielle, auftragsbezogene Hilfsmittel (die wir teils selbst beziehen und aufbereiten müssen) werden dem Besteller in aller Regel anteilig und gesondert in Rechnung gestellt, und zwar zahlbar rein netto innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum. Mit der Bezahlung der Klischees, Werkzeuge oder anderer Hilfsmittel erwirbt der Besteller kein Eigentum an diesen Sachen. Auch sind wir nicht verpflichtet, diese Sachen an den Besteller auszuhändigen. Nach Ablauf von 1 Jahr nach letzter Auftragsfertigung mit diesen Hilfsmitteln sind wir berechtigt, die Hilfsmittel aus Platzgründen zu entsorgen oder gegen laufende Gebühr zu Lasten des Bestellers auch andernorts einzulagern. Gegebenenfalls anfallende Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Derartige Hilfsmittel unterliegen, auch je nach Häufigkeit des Einsatzes, einer Abnutzung, weswegen es aus Qualitätsgründen erforderlich sein kann, dass früher oder später Erneuerungen vorgenommen werden müssen bzw. gänzliche Neuanfertigungen notwendig sind. Diese Ersatzaufwendungen hat der Besteller zu tragen und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.

III. VERPACKUNG UND VERSAND

Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Feuer-, Lager-, Transport- und Wasserschaden versichert.

Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, uns nach Mitteilung über Bereitstellung der Abrufmenge unverzüglich mitzuteilen, ob die Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Feuer-, Lager-, Transport- und Wasserschaden versichert werden soll.

Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. (Siehe hierzu auch IV.)

Grundsätzlich verpacken wir die Ware auf Paletten, die unser Eigentum sind und bleiben, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dazu führen wir ein Palettenkonto, das in regelmäßigen Abständen mit dem Besteller abgestimmt wird. Der Besteller hat mit jeder Lieferung die ihm übergebenen Paletten zu quittieren und ist verpflichtet, uns mit jeder Anlieferung die gleiche Art und Anzahl Paletten zurückzugeben. Diese müssen vom Zustand gleichwertig und verwendbar sein. Kommt der Besteller dieser Tauschpflicht nicht nach oder sind die zurückgegebenen Paletten nicht mehr einsetzbar, sind wir berechtigt, das Palettenkonto durch Berechnung des Wiederbeschaffungswertes an den Besteller auszugleichen.

IV. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und bei Verwendung eigener Transportmittel. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware bei uns bereit liegt und dem Besteller ein Nachricht gegeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

Sämtliche von uns gelieferten Waren sind unser Eigentum und bleiben in unserem Verfügungsrecht, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, bezahlt und die dafür hergegebenen Schecks und Wechsel unwiderruflich eingelöst sind. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als erfüllt, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

Die Verwendung, Bearbeitung oder Verarbeitung von in unserem Eigentum stehender Ware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrag im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne dass für uns eine Verpflichtung entsteht. Entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts der gelieferten Ware werden wir zum Netto-Fakturenwert der verwendeten, be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche im Sinne gemäß Absatz 1 gilt.

Bei Verwendung oder Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der §§ 947 und 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen gilt. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Ein Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich bestätigen. Uns daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Ist die abgetretene Forderung gegen Dritte in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung bzw. Verwendung gemäß Absatz 2 und/oder Absatz 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 4 nur in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware.

Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Verkaufspreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere durch entgangenen Gewinn, durch Wertminderung weil Auftrags- bzw. Sonderanfertigung, also dadurch nur bedingt zweckmäßig einsetzbar, bleiben uns vorbehalten.

Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte über den Verbleib der Ware, die daraus resultierenden Forderungen gegenüber Kunden des Bestellers usw. zu geben und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

Generelle Voraussetzung ist die Erfüllung der Rügeobliegenheiten nach den §§ 377 und 378 HGB. Auf jeden Fall sind die Mängelrügen unverzüglich, jedoch spätestens 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich gegenüber uns geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt des Zuganges bei uns und nicht der der Absendung maßgebend.

Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand wie beispielsweise Brauchbarkeit, Machart, Gütezeichen, zum Verwendungszweck usw. stellen lediglich Beschreibungen etc. und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Diese Angaben stellen nur Näherungswerte dar. Branchenübliche Abweichungen behalten wir uns vor. Dasselbe gilt bei Kauf nach Probe, Muster oder entsprechend früherer Lieferungen.

Soweit unsere Leistung in der Erteilung von Beratung, sonstiger Unterstützung bei der Lösung technischer Probleme oder dem Ähnliches besteht, wird diese Unterstützung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Für diese Leistung wird in keinem Fall eine Gewähr übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung in Rechnung gestellt wird.

Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacharbeit, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Rücksendung der beanstandeten Ware verpflichtet. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Kommen wir unseren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, hat der Besteller einen Wandlungs- oder Minderungsanspruch. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden, ist der Besteller nach vorheriger Benachrichtigung und schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt, Nachbesserungen vorzunehmen und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

Gewährleistungsansprüche werden von uns nicht übernommen, wenn: eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung vorliegt, ein eigenmächtiges Nacharbeiten durchgeführt wurde, der fällige Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde, die Beanstandung auf einen sonstigen Fehler des Bestellers zurückzuführen ist.

Gewährleistung für die Brauchbarkeit und Verwendung einer Verpackung oder Inneneinrichtung für ein bestimmtes Füllgut wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

Bei versteckten Mängeln erlischt das Recht des Bestellers, die Ware zu beanstanden, 1 Monat nach Erhalt der Lieferung. Für die Rechtzeitigkeit einer solchen Mängelrüge gilt gleichfalls der Zugang bei uns und nicht der der Absendung.

Ersatzansprüche jeder Art und gleich aus welchem Rechtsgrund sowie auch solche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung sowie Mängelfolgeschäden sind gegenüber uns bzw. unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht der Anspruch auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Für Klischees, Werkzeuge, Entwicklungskosten und Musterlieferungen sowie separate Frachtkosten und sonstige Fremdleistungen, sind die Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. In allen anderen Fällen sind die Rechnungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Eine Skontogewährung ist nicht möglich, wenn der Besteller die Forderungen insgesamt nicht erfüllt hat oder im Zeitpunkt der Zahlung noch andere fällige Forderungen offenstehen. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel bzw. Refinanzierungswechsel wird ebenfalls kein Skonto gewährt. Dasselbe gilt für Scheckzahlungen, wenn diese nicht zur Erfüllung im Sinne des Absatzes 2 führen.

Die Forderungen gelten dann als erfüllt, wenn uns die Gegenleistung uneingeschränkt zu Verfügung steht. Bei einer bargeldlosen Zahlung erst dann, wenn der Gegenwert auf unserem Konto endgültig gutgeschrieben wird.

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzuges, in Rechnung zu stellen.

Wir behalten uns ausdrücklich die Ablehnung von Schecks und/oder Wechseln vor. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten einschließlich Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, auch wenn wir den Scheck oder Wechsel angenommen haben. Außerdem sind wir berechtigt für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner können wir dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückholen.

Ist der Besteller Kaufmann, so ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festge-

 

stellt wurden oder unstreitig sind. Ansonsten ist der Besteller zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VIII. SCHUTZRECHTE

Haben wir nach Angaben, Druck-/Vorlagen, Zeichnungen, Modellen, Mustern etc. oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser ausdrücklich dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir haben nicht die Pflicht zu prüfen, ob und inwieweit Schutzrechte Dritter verletzt werden. Den Besteller werden wir aber auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Vorlagen, Entwürfe, Modelle, Muster, Zeichnungen, Entwicklungs- und Konstruktionsvorschläge usw. von uns dürfen nur mit unserer Genehmigung weitergegeben werden. Uns überlassene Zeichnungen und Muster etc., die nicht zum Auftrag führen, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Uns stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Mustern, Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen etc. zu.

IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes. Als Gerichtsstand wird - soweit prozessual zulässig - für alle Streitigkeiten aus den bestehenden vertraglichen Verhältnissen Heilbronn oder aber - nach unserer Wahl - der Sitz des Bestellers vereinbart. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse.

Für die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht.